Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen (AGB)
Kletterparadies GmbH, Bahnhofstraße 4, 01259 Dresden
I. ALLGEMEINES
1. Alle unsere Angebote, planerische Grundlagen, Beratungen, Leistungen, Lieferungen und Annahmeerklärungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Sie gelten zwischen der Kletterparadies GmbH, nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt und dem Auftraggeber (AG) als vereinbart. Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie durch den AN ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
2. Diese allgemeinen Lieferungs- und Geschäftsbedingungen gelten durch den AG als anerkannt, wenn von diesem kein Widerspruch eingelegt wird. Dieser Widerspruch muss schriftlich erfolgen und spätestens 7 Kalendertage nach Eingang der Auftragsbestätigung beim AG dem AN zugegangen sein. Der Widerspruch kann sich nur auf bestimmte Punkte dieser AGB beziehen.
II. PREISE
1. Unsere Angebote sind stets – gleich wo sie angegeben wurden – freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen Bestätigung zustande. Soweit durch die technische Entwicklung Änderungen der Ware bedingt sind, insbesondere wenn diese technischen Verbesserungen darstellen, behalten wir uns vor, die Änderungen ohne besondere Zustimmung des AN vorzunehmen.
2. Sind längere Lieferfristen vereinbart oder hat der AN eine tatsächlich später erfolgte Lieferung zu vertreten und sind zwischenzeitlich Änderungen von Material-, Energie-, Lohn sowie andere allgemeiner Kosten eingetreten, so gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung allgemein gültigen Verkaufspreise.
3. Unsere Preise verstehen sich inkl. der gesetzlichen MwSt. Fernmündliche Angebote bedürfen der Bestätigung. Im Zweifelsfall gilt das schriftlich Bestätigte.
III. LIEFERUNG
Liefer- und Aufbautermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Der AN ist berechtigt, von den in der Auftragsbestätigung genannten Liefer- und Aufbauterminen bis zu 2 Wochen abzuweichen. Durch höhere Gewalt (z.B. Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel bzw. höhere Gewalt bei den Vorlieferanten des AN u.ä.) wird der AN von der Einhaltung der bestätigten Termine entbunden.
2. Führt eine eintretende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 6 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
IV. ZAHLUNG
1. Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung. Ist keine Vereinbarung getroffen, gilt folgendes:
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe / Abnahme des Gegenstandes – spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Bei Skontovereinbarungen gilt die vereinbarte Zahlungsfrist mit Gutschrift des Zahlbetrages auf das Konto des AN.
2. Gegen die Ansprüche des AN kann der AG nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtkräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
V. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Der Verkaufsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem AN aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung im Eigentum des AN. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der AN gegen den AG im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstige Leistungen nachträglich erwirbt.
2. Der AN kann den Verkaufsgegenstand herausverlangen, wenn der AG seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht oder nur ungenügend nachkommt.
3. Der AG hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen, vom AN oder von einer anderen kompetenten Person durchführen zu lassen.
Für den Fall, dass der AG gleichwohl über die Eigentumsvorbehaltesware verfügt, tritt der AG bereits jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Kaufpreisforderungen an ihren Kunden an den AN ab.
VI. GEWÄHRLEISTUNG
1. Ist der Lieferungsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des AG auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei fehlschlagender Nachbesserung oder Ersatzteillieferung kann der AG Herabsetzung der Vergütung verlangen.
2. Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem AN anzuzeigen. Zur Feststellung des Mangels hat der AG den Gegenstand zur Besichtigung des Mangels bereit zu halten.
3. Wir geben eine Garantie auf unsere Ware zwischen 2 und 5 Jahre. Die Dauer der Garantie wird innerhalb des zustande gekommenen Kaufvertrages geregelt.
VII. HAFTUNG
1. Der AN haftet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Schäden, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht haben. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der AN dem AG uneingeschränkt. Der AN haftet nicht für leichte fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
2. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters, Erfüllungsgehilfen und Betriebs-angehörigen des AN für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden.
VIII. ABNAHME
1. Die Abnahme der Ware erfolgt bei Lieferung. Wird die Ware nicht abgenommen, so ist der AN berechtigt, Kosten für eine notwendige Neuanlieferung zu berechnen.
2. Die Abnahme von aufzubauendem Gerät erfolgt bei vollständiger Leistungserfüllung vor Ort über ein Abnahmeprotokoll.
IX. GERICHTSSTAND
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten bleibt, wenn der AG Vollkaufmann, eine juristische Person der öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlich Gerichtsstand des AN (Dresden).
X. SONSTIGES
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bedingung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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